Erbrecht: Die Testamentsvollstreckung
Zur Sicherung der Durchführung letztwilliger Verfügungen (Testamente) ist die Testamentsvollstreckung (§§ 2197 bis 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) vorgesehen.

Zur Sicherung der Durchführung letztwilliger Verfügungen (Testamente) ist die Testamentsvollstreckung (§§ 2197 bis 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) vorgesehen. Wirksam ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung "eigenschriftlich" oder durch öffentliche Urkunde (notarielle Beurkundung) vom Testator anzuordnen. Der Testator/Erblasser kann eine oder mehrere Personen seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker benennen, auch bestimmen, dass das Amts-Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auswählt. Das Testamentsvollstreckeramt muss ausdrücklich angenommen werden, darf aber auch abgelehnt werden. Deshalb ist anzuraten, mehrere Personen auch in einer Rangfolge zu benennen. Die Testamentsvollstreckung beginnt erst mit dem Erbfall. Auf Antrag wird die zum Testamentsvollstrecker bestimmte Person vom Nachlassgericht ernannt und erhält ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird im Erbschein vermerkt und von Amtswegen in die Grundbücher der dem Nachlassgericht bekannten in den Nachlass fallenden Grundstücke eingetragen. Den Banken und Behörden gegenüber legitimiert sich der Testamentsvollstrecker durch die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Nur der Testamentsvollstrecker kann über die Nachlasswerte verfügen, nicht die Erben.

Der Testamentsvollstrecker hat die im Testament verfügten Vorgaben zu beachten, etwaig von Todes wegen eine Stiftung zu gründen. Der Testamentsvollstrecker ist nach §§ 2216, 2218 BGB den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Sicherung der Durchführung seiner testamentarischen Anordnungen ist das bekannteste Motiv eines Testators, die Testamentsvollstreckung anzuordnen. Dabei geht es meistens um größere Vermögenswerte und die Sorge eines Testators, dass eine Mehrheit von Erben (Miterbengemeinschaft) nicht in der Lage ist, ohne Streit den Nachlass aufzuteilen. Motiv für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist auch oft die Sorge, dass ein Erbe bzw. die Erben wegen Unerfahrenheit, Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, mit den ererbten Vermögenswerten vernünftig umzugehen. Gerade der vermögende Unternehmer beachtet mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung vorausschauend entstehende Probleme und Konflikte, um die Fortführung seines Unternehmens zu sichern. So ist die Dauervollstreckung für längstens 30 Jahre möglich.

Die Beendigung wird dann bei Erreichung eines bestimmten Alters des Erben z.B. der Volljährigkeit, des Abschlusses der Berufsausbildung, der Beendigung eines Studiums angeordnet. Auch ist die wohlmeinende Testamentsvollstreckung für verschuldete Erben oder den behinderten Erben denkbar. Beim verschuldeten Erben wird der Zugriff der Gläubiger des Erben auf einzelne Nachlassgegenstände verhindert bzw. erschwert. Im Fall eines behinderten Erben wird das Erbe so zu seinen Gunsten eingesetzt, dass der behinderte Erbe in seinem Lebensverlaufe am ererbten Vermögen teilhat.

An dieser Stelle wird noch angemerkt, dass der vermögende Unternehmer gegenüber den Banken beizeiten die Nachfolge regeln sollte, da die geregelte Unternehmensnachfolge die Frage der Kreditwürdigkeit auf das Intensivste berührt. Die neuen Vorschriften der Kreditvergabe, die sogenannten Basel II Kriterien, ermöglichen bei geregelter Unternehmensnachfolge z.B. in der Form der Anordnung der Testamentsvollstreckung den Erhalt der gewährten Bankkredite und der Kreditkonditionen. Bei streitiger und ungeklärter Unternehmensnachfolge verschlechtern sich die Kreditkonditionen, auch die Gefahr der Kreditkündigung kann so entstehen.

Das Amt desTestamentsvollstreckers endet mit der Erledigung seiner im Testament angeordneten Aufgaben, auch durch seinen Tod. Im letzteren Fall erfolgt die Nachfolge durch die in der letztwilligen Verfügung nächstgenannte Person oder durch Auswahl des Nachlassgerichtes. Wird der Testamentsvollstrecker durch Krankheit ungeeignet für die Amtsführung oder begeht er Unkorrektheiten, so kann er nach § 2227 BGB auf Antrag gegenüber dem Nachlassgericht entlassen werden.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns: Ihr Ansprechpartner für den Schwerpunkt Erbrecht ist Rechtsanwalt Hans J. Giese.

 >> Impressum/Pflichtangaben/Nutzungsbedingungen/Datenschutzhinweis
 >> Der Inhalt der Website stellt keine Rechtsberatung dar
 © 1999-2006 für alle Inhalte & Design Giese Rechtsanwälte
 >> Bildquellen: www.photocase.com


  Topthema


Medialaw-News Rechtsnachrichten
In dieser Rubrik informieren wir Sie über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Medienwirtschaft.
mehr...

Medialaw-Newsletter
Um stets informiert zu bleiben, empfehlen wir die Bestellung unseres Newsletters.
mehr...

Beiträge & Urteile

Erbrecht: Wissenswertes über die Errichtung eines Testaments

Betreuungsrecht: Die private Vorsorgevollmacht

Wettbewerbsrecht: Über die Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Urheberrecht: Überblick über das Urheberrecht und dessen Neuerungen.

BGH: Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendzeitschriften

LG München I: Einwilligung in die Verwendung von Kundendaten

BGH: Verträge über R-Gespräche