Betreuungsrecht: Die private Vorsorgevollmacht
Die sogenannte rechtliche Betreuung wird von vielen Bürgern als Einmischung des Staates empfunden. Nicht so bekannt ist die Möglichkeit einer privatrechtlichen Bevollmächtigung zum Zwecke der Betreuung.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regeln die Betreuung im Alter oder bei Krankheit.

Die sogenannte rechtliche Betreuung (§§ 1896, 1897 BGB) wird von vielen Bürgern als Einmischung des Staates empfunden. Nicht so bekannt ist die Möglichkeit einer privatrechtlichen Bevollmächtigung nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, die als Versorgungsvollmacht vorgesehen ist. Eine private Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor einer gerichtlichen Betreuerbestellung. Das entspricht auch Art. 1 und 2 des Grundgesetzes, die Pflicht des Staates die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Möchte ein Bürger die Einmischung staatlicher Organe im Fall des Alters und Krankheit ausschließen oder auf ein Minimum beschränken, so kann er eine Person seines Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten. Diese Vertrauensperson ist geeignet und befugt, fast sämtliche Erklärungen und Handlungen für ältere oder kranke Menschen gegenüber Behörden, Banken und anderen Institutionen vorzunehmen. Deswegen heisst die Vollmacht auch Vorsorgevollmacht, weil sie im Stadium voller Geschäftsfähigkeit vorsorgend wegen einer etwaigen Verschlechterung der Gesundheit in der Zukunft erteilt wird.

Steht eine Person des Vertrauens nicht zur Verfügung, sind auch Rechtsanwälte bereit die Aufgabe eines Vorsorgebevollmächtigten zu übernehmen. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag wird mit dem Anwalt als Betreuungsbevollmächtigten vereinbart, der Umfang und Inhalt der Vollmacht genau festlegt.

Für vermögende Bürger kann es ratsam sein, einen sogenannten Kontrollbevollmächtigten zusätzlich mit zu beauftragen, wiederum eine Person des Vertrauens. Hierdurch wird die Bestellung eines Kontrollbetreuers durch das Betreuungsgericht verhindert (§ 1896 Abs. 3 BGB).

Bei wichtigen Entscheidungen hat der Vorsorgebevollmächtigte die Genehmigung oder Zustimmung des Betreuungsgerichtes einzuholen. Das gilt etwa für den Fall von ärztlichen Behandlungen oder der Unterbringung im Altenheim (§§ 1904, 1906 BGB). Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist zusätzlich die Erklärung einer Patientenverfügung ratsam.

Die Vorsorgebevollmächtigung, der Geschäftsbesorgungsvertrag und die Patientenverfügung bedürfen nicht der notariellen Form. Die einfach Schriftform genügt. Die notarielle Form der Vorsorgevollmacht ist aber wegen ihrer Tragweite anzuraten.

Oft wird verkannt, dass Geschäftsführer, Beschäftigte oder sonstige Mitarbeiter der Altenheime kein Betreueramt ausüben und keine Betreuungsvollmacht für Altenheimbewohner einfordern oder annehmen dürfen. Das Gesetz verhindert so eine Interessenkollision zwischen dem Amt des Betreuers, des Vorsorgebevollmächtigten und den Aufgaben des Trägers von Altenheimen (§ 1897 Abs. 3 BGB). Derartige Betreuungsverfügungen und Bevollmächtigungen sind daher nichtig und unwirksam.

Vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht und der Vereinbarung eines Geschäftsbesorgungsvertrages sollte der Rat eines Rechtsanwaltes eingeholt werden. Ein Rechtsanwalt ist selbstverständlich bereit, Vorsorgebevollmächtigter oder Kontrollbevollmächtigter zu sein.

Rechtsanwalt Hans J. Giese

>> Haben Sie noch Fragen? Schicken Sie uns eine e-Mail

>> Nutzungsbedingungen


  Topthema


Medialaw-News Rechtsnachrichten
In dieser Rubrik informieren wir Sie über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Medienwirtschaft.
mehr...

Medialaw-Newsletter
Um stets informiert zu bleiben, empfehlen wir die Bestellung unseres Newsletters.
mehr...

Beiträge & Urteile
Arbeitsrecht: Änderung des Kündigungsschutzsrechtes ab 1. Januar 2004

Betreuungsrecht: Die private Vorsorgevollmacht

Kurzüberblick: Das Urheberrecht und dessen Neuerungen

Gewerblicher Rechtsschutz: Definition des Rechtsgebietes

Über die Notwendigkeit des anwaltlichen Rechtsrats

Über die Errichtung eines Testaments


Weitere Beiträge ...