| Das gilt insbesondere dann, wenn der  Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese  Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des  Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im  Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des  Einzelfalls festzustellen.
 Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten als  Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen in einer Chemischen Fabrik  beschäftigt. Er arbeitete in Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer  Stunde je 12-Stunden-Schicht. Im Jahre 2002 schaltete die Beklagte den Zugang  zum Internet für den Betrieb frei. Nachdem der Betriebsleiter einen  erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von  den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten ua. mit pornographischem  Inhalt zugegriffen worden war. Die Beklagte hat dem Kläger eine private  Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von insgesamt 18 Stunden einschließlich 5 Stunden für ein "Surfen" auf  pornographischen Seiten vorgeworfen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002  kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich,  hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003. Der Kläger hat Zugriffe auf  das Internet - auch während der Arbeitszeit - eingeräumt und  geltend gemacht, er habe das Internet höchstens für ca. 5 - 5,5 Stunden  privat genutzt. Davon habe er allenfalls 55 - 70 Minuten Seiten mit  pornographischem Inhalt aufgerufen. Von dem Verbot der Beklagten, auf  Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt.
 
 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
 
 Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Zweite Senat  des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts  aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das  Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken  nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten  dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch  das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust  erlitten haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu  konkretisierenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor  Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter  Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine  Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist.
 
 
 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005  - 2 AZR 581/04 -
 
 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil  vom 12. Juli 2004 - 7 Sa 1243/0
 
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 Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht.de
 
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